Ratgeber Pflege
Kostenfreie Pflegehilfsmittel im Wert von 42 € monatlich
Wer zu Hause gepflegt wird und mindestens Pflegegrad 1 hat, kann jeden Monat Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von bis zu 42 € erhalten. Dazu gehören zum Beispiel Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Schutzschürzen, Mundschutz oder Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch.
Viele Familien wissen gar nicht, dass ihnen diese Unterstützung zusteht. Dabei können sich über das Jahr gerechnet bis zu 504 € ergeben – Geld, das sonst oft unnötig privat ausgegeben wird.
Die 42 € Pflegehilfsmittelpauschale ist keine freiwillige Zusatzleistung, sondern ein gesetzlicher Anspruch für pflegebedürftige Menschen, die zu Hause versorgt werden und die Voraussetzungen erfüllen. Im Artikel erfahren Sie, wer Anspruch hat, wie der Antrag funktioniert und worauf Sie achten sollten.
Aktualisiert 2026 · verständlich erklärt · Alltagshilfe-Süd

Stand: April 2026
Lesezeit: ca. 10 Minuten
Fachlich geprüft von Luisa Gölder (zertifizierte Pflegeberaterin nach § 7a SGB XI)
Autor: Alltagshilfe-Süd (Philip Sonntag, examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger, Pflege-Autor)
INHALT
Das Wichtigste auf einen Blick
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Wie hoch ist der Anspruch? | Bis zu 42 € pro Monat |
| Wer bekommt Pflegehilfsmittel? | Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 in häuslicher Pflege |
| Braucht man ein Rezept? | Nein, ein Antrag bei der Pflegekasse genügt |
| Wird das Geld ausgezahlt? | Meist nicht direkt, sondern per Erstattung oder Direktabrechnung |
| Wie viel ist das pro Jahr? | Bis zu 504 € jährlich |
| Hilft Alltagshilfe-Süd? | Ja, bei Antrag, Pflegegrad, Widerspruch und passender Versorgung |
Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Produkte, die im Pflegealltag regelmäßig benötigt und meist nur einmal verwendet werden. Sie helfen dabei, die Pflege hygienischer, sicherer und einfacher zu machen.
Sie schützen nicht nur die pflegebedürftige Person, sondern auch Angehörige, Betreuungskräfte und andere Helfer im Alltag.
Beispiele
Typische Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
- Einmalhandschuhe
- Fingerlinge
- Händedesinfektion
- Flächendesinfektion
- Schutzschürzen
- Mundschutz
- FFP2-Masken
- Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch
- Einmallätzchen
Diese Produkte werden häufig täglich gebraucht. Gerade bei Inkontinenz, eingeschränkter Mobilität, Wundversorgung, Körperpflege oder häufigem Kontakt mit Körperflüssigkeiten können sie den Pflegealltag deutlich erleichtern.
Wer hat Anspruch auf die 42 € Pflegehilfsmittel?
Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch besteht, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Die pflegebedürftige Person muss:
- mindestens Pflegegrad 1 haben,
- zu Hause, in einer Wohngemeinschaft oder im betreuten Wohnen gepflegt werden,
- Pflegehilfsmittel für die häusliche Pflege benötigen,
- einen Antrag bei der Pflegekasse stellen oder stellen lassen.
Wichtig ist: Der Anspruch besteht nicht nur bei hohen Pflegegraden. Bereits mit Pflegegrad 1 kann die monatliche Pflegehilfsmittelpauschale genutzt werden – siehe auch unseren Ratgeber Pflegegrad 1.
Nicht gedacht ist diese Leistung in der Regel für Personen, die dauerhaft vollstationär in einem Pflegeheim versorgt werden. Dort ist die Einrichtung für viele Verbrauchsmaterialien zuständig.
Werden die 42 € direkt ausgezahlt?
Die 42 € sind keine klassische Geldleistung wie das Pflegegeld. Das bedeutet: Das Geld wird in der Regel nicht einfach monatlich auf das Konto überwiesen.
Stattdessen gibt es meistens zwei Möglichkeiten.
Möglichkeit 1: Selbst kaufen und erstatten lassen
Sie kaufen die benötigten Pflegehilfsmittel selbst, zum Beispiel in einer Apotheke, Drogerie oder online. Anschließend reichen Sie die Belege bei der Pflegekasse ein. Die Pflegekasse kann dann Kosten bis maximal 42 € pro Monat erstatten.
Diese Variante ist flexibel, bedeutet aber auch mehr Aufwand, weil Quittungen gesammelt und eingereicht werden müssen.
Möglichkeit 2: Lieferung über einen Anbieter mit Direktabrechnung
Viele Familien nutzen einen Anbieter, der die Pflegehilfsmittel regelmäßig liefert und direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Dadurch muss die pflegebedürftige Person nicht jeden Monat selbst Belege einreichen.
Diese Variante ist besonders praktisch, wenn regelmäßig ähnliche Produkte benötigt werden. Informationen zur praktischen Versorgung finden Sie auch auf unserer Seite Kostenfreie Pflegehilfsmittel und beim Pflegebox-Konfigurator.
So beantragen Sie kostenfreie Pflegehilfsmittel
Der Antrag ist meist unkompliziert. Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist in der Regel kein ärztliches Rezept notwendig. Es reicht ein Antrag bei der Pflegekasse.
Schritt 1: Pflegegrad prüfen
Der Anspruch besteht erst ab Pflegegrad 1. Wer noch keinen Pflegegrad hat, sollte zunächst prüfen lassen, ob ein Pflegegrad beantragt werden kann.
In unserem Ratgeber Pflegegrad beantragen beschreiben wir den Ablauf Schritt für Schritt. Alltagshilfe-Süd unterstützt Familien dabei, den Antrag vorzubereiten und die nächsten Schritte zu verstehen.
Schritt 2: Bedarf festlegen
Überlegen Sie, welche Produkte im Alltag wirklich gebraucht werden. Nicht jede Pflegebox passt zu jeder Pflegesituation.
Mögliche Fragen sind:
- Werden regelmäßig Einmalhandschuhe benötigt?
- Wird Desinfektionsmittel für Hände oder Flächen gebraucht?
- Sind Bettschutzeinlagen sinnvoll?
- Werden Schutzschürzen oder Masken benötigt?
- Gibt es besondere hygienische Anforderungen?
Schritt 3: Antrag bei der Pflegekasse stellen
Der Antrag wird bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gestellt. Das kann die pflegebedürftige Person selbst tun oder eine bevollmächtigte Person.
Viele Anbieter übernehmen diesen Antrag ebenfalls im Rahmen der Direktversorgung.
Schritt 4: Versorgung starten
Nach der Genehmigung können die Pflegehilfsmittel regelmäßig bezogen werden – entweder durch eigene Einkäufe mit anschließender Erstattung oder über einen Anbieter mit Direktabrechnung.
Pflegehilfsmittel oder Inkontinenzversorgung: Was ist der Unterschied?
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und Inkontinenzprodukte werden häufig verwechselt. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Leistungsbereiche.
Die 42 € Pflegehilfsmittelpauschale gilt vor allem für Verbrauchsmaterialien wie Handschuhe, Desinfektionsmittel, Schutzschürzen oder Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch.
Körpernahe Inkontinenzprodukte wie Windeln, Pants oder Vorlagen laufen dagegen häufig über die Krankenkasse. Dafür wird in der Regel eine ärztliche Verordnung benötigt. Mehr dazu: Inkontinenzversorgung über Rezept.
Alltagshilfe-Süd kann auch bei der Inkontinenzversorgung über Rezept unterstützen. Je nach Bedarf sind auch kostenlose Musterprodukte möglich, damit Betroffene nicht blind die falschen Produkte bestellen.
Warum sich der Antrag lohnt
42 € im Monat wirken auf den ersten Blick vielleicht nicht riesig. Im Pflegealltag machen diese Produkte aber einen echten Unterschied.
Wer regelmäßig Einmalhandschuhe, Desinfektion oder Bettschutzeinlagen kauft, merkt schnell, wie sich die Kosten summieren. Über ein Jahr gerechnet sind bis zu 504 € möglich.
Außerdem sorgen die richtigen Pflegehilfsmittel für:
- mehr Hygiene,
- weniger Infektionsrisiko,
- mehr Sicherheit bei der Pflege,
- Entlastung für Angehörige,
- bessere Organisation im Alltag,
- weniger private Zusatzkosten.
Der Anspruch sollte deshalb nicht ungenutzt bleiben.
Häufige Fehler bei Pflegehilfsmitteln
Fehler 1: Der Anspruch wird gar nicht genutzt
Viele Angehörige kaufen Pflegehilfsmittel privat, obwohl ein monatlicher Anspruch besteht. Dadurch entstehen unnötige Kosten.
Fehler 2: Es werden unpassende Produkte bestellt
Nicht jede fertige Pflegebox passt zur tatsächlichen Situation. Wer zum Beispiel keine Bettschutzeinlagen braucht, sollte den verfügbaren Betrag besser für andere Produkte nutzen.
Fehler 3: Pflegehilfsmittel werden mit Inkontinenzprodukten verwechselt
Pflegehilfsmittel und Inkontinenzversorgung sind nicht dasselbe. Deshalb sollte geprüft werden, welche Produkte über welchen Leistungsbereich laufen.
Fehler 4: Nach einer Ablehnung wird nicht weiter nachgefragt
Wenn ein Pflegegrad abgelehnt oder zu niedrig eingestuft wurde, kann ein Widerspruch sinnvoll sein. Alltagshilfe-Süd unterstützt Familien dabei, die Situation einzuschätzen und die nächsten Schritte vorzubereiten.
Was ist, wenn noch kein Pflegegrad vorhanden ist?
Ohne Pflegegrad besteht kein Anspruch auf die 42 € Pflegehilfsmittelpauschale. Das bedeutet aber nicht, dass keine Unterstützung möglich ist.
Wenn im Alltag bereits Hilfe benötigt wird, sollte geprüft werden, ob ein Pflegegrad beantragt werden kann. Das gilt besonders, wenn Unterstützung bei Körperpflege, Mobilität, Haushalt, Medikamenten, Orientierung oder Alltagsstruktur notwendig ist.
Alltagshilfe-Süd hilft beim Beantragen eines Pflegegrads und unterstützt auch dann, wenn der Antrag abgelehnt wurde oder der bewilligte Pflegegrad zu niedrig erscheint.
Noch kein Pflegegrad vorhanden?
Wir helfen Ihnen beim Antrag und prüfen gemeinsam, welche Unterstützung möglich ist.
Kostenfreie Pflegehilfsmittel: kleine Hilfe, große Wirkung
Kostenfreie Pflegehilfsmittel im Wert von 42 € monatlich sind eine einfache, aber sehr hilfreiche Unterstützung im Pflegealltag. Sie sorgen für mehr Hygiene, mehr Sicherheit und weniger finanzielle Belastung.
Wer bereits einen Pflegegrad hat und zu Hause gepflegt wird, sollte diesen Anspruch unbedingt prüfen. Wer noch keinen Pflegegrad hat, kann sich beraten lassen, ob ein Antrag sinnvoll ist.
Alltagshilfe-Süd unterstützt Sie dabei, Pflegeleistungen richtig zu nutzen – vom Pflegegrad-Antrag über den Widerspruch bis zur passenden Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, Inkontinenzprodukten, Entlastungsleistungen und Alltagshilfe. Ergänzend finden Sie passendes Sortiment im Pflegeshop.
FAQ: Kostenfreie Pflegehilfsmittel
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1, die zu Hause, in einer Wohngemeinschaft oder im betreuten Wohnen gepflegt werden, können Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch haben.
Pflegehilfsmittel beantragen oder Pflegegrad prüfen lassen?
Alltagshilfe-Süd unterstützt Sie beim Antrag, beim Widerspruch und bei der passenden Versorgung im Alltag. Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche zu verstehen und sinnvoll zu nutzen.
Quellen und fachliche Grundlagen
- § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: sozialgesetzbuch-sgb.de
- Bundesgesundheitsministerium – Pflegehilfsmittel: bundesgesundheitsministerium.de
- gesund.bund.de – Pflegehilfsmittel: gesund.bund.de
- Verbraucherzentrale – Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: verbraucherzentrale.de
- GKV-Spitzenverband – Pflegehilfsmittelverzeichnis: gkv-spitzenverband.de
Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung und keine Entscheidung Ihrer Pflegekasse. Prüfen Sie Bescheide und Fristen im Einzelfall.
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