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Ratgeber · Pflegewissen

Pflegegrad 1: Voraussetzungen, Leistungen und Tipps für Angehörige

Pflegegrad 1 ist oft der erste Schritt in die Unterstützung durch die Pflegeversicherung. Der Ratgeber erklärt Voraussetzungen, Leistungen 2026 und sinnvolle Schritte für Familien — ruhig formuliert und ohne Schlagworte.

Pflegegrad 1: Orientierung zu Entlastungsbetrag, Antrag und Leistungen der Pflegeversicherung

Aktualisiert: April 2026

Lesezeit: ca. 15 Minuten

Fachlich geprüft von Luisa Gölder (zertifizierte Pflegeberaterin nach § 7a SGB XI)

Autor: Alltagshilfe-Süd (Philip Sonntag, examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger, Pflege-Autor)

INHALT

Pflegegrad 1 ist oft der erste Schritt in die Unterstützung durch die Pflegeversicherung. Er wird vergeben, wenn ein Mensch noch vieles selbstständig schafft, im Alltag aber bereits spürbare Einschränkungen bestehen. Genau deshalb wird Pflegegrad 1 häufig unterschätzt: Es geht noch nicht um umfangreiche Pflege, aber sehr wohl um Entlastung, Sicherheit und rechtzeitige Vorsorge.

Wer Pflegegrad 1 hat, erhält zwar kein Pflegegeld und keine klassischen Pflegesachleistungen wie bei höheren Pflegegraden. Trotzdem gibt es wichtige Ansprüche, die den Alltag deutlich erleichtern können: den monatlichen Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Zuschüsse für Wohnraumanpassungen, Beratung, Pflegekurse und unter bestimmten Voraussetzungen auch technische Hilfsmittel wie einen Hausnotruf.

In diesem Ratgeber erfahren Sie, wann Pflegegrad 1 vergeben wird, welche Leistungen möglich sind, welche Missverständnisse häufig entstehen und wie Alltagshilfe-Süd Sie bei Antrag, Widerspruch, Entlastungsbetrag, Haushaltshilfe und weiteren Unterstützungsleistungen begleiten kann.

Kurze Zusammenfassung

Pflegegrad 1 bedeutet eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Er wird vergeben, wenn im Pflegegutachten mindestens 12,5 und weniger als 27 Gesamtpunkte erreicht werden.

Die wichtigste monatliche Leistung ist der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro. Dieser Betrag kann zum Beispiel für anerkannte Unterstützung im Alltag, Betreuung, Haushaltshilfe oder bestimmte Leistungen zugelassener Anbieter genutzt werden.

Pflegegeld gibt es bei Pflegegrad 1 nicht. Auch klassische Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege und der reguläre Leistungsbetrag für Kurzzeitpflege stehen grundsätzlich erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung.

Trotzdem lohnt sich Pflegegrad 1 sehr: Er schafft Zugang zu Beratung, Pflegehilfsmitteln, möglichen Wohnraumanpassungen und frühen Entlastungsangeboten. Gerade bei beginnender Pflegebedürftigkeit kann dadurch viel Stabilität entstehen.

Was bedeutet Pflegegrad 1?

Pflegegrad 1 beschreibt eine Situation, in der ein Mensch noch weitgehend selbstständig lebt, aber im Alltag erste regelmäßige Unterstützung benötigt. Das kann zum Beispiel bei körperlichen Einschränkungen, Unsicherheit beim Gehen, beginnender Vergesslichkeit, chronischen Erkrankungen oder nachlassender Belastbarkeit der Fall sein.

Wichtig ist: Pflegegrad 1 bedeutet nicht, dass bereits jeden Tag umfangreiche Pflege notwendig sein muss. Es reicht, wenn die Selbstständigkeit messbar eingeschränkt ist und die betroffene Person in bestimmten Lebensbereichen Hilfe, Anleitung, Beaufsichtigung oder Entlastung benötigt.

Typische Beispiele

  • Eine ältere Person kann sich grundsätzlich selbst versorgen, braucht aber Unterstützung im Haushalt.
  • Das Duschen oder Baden wird unsicher, weil Sturzgefahr besteht.
  • Termine, Medikamente oder Alltagsorganisation werden zunehmend schwierig.
  • Angehörige merken, dass regelmäßige Hilfe nötig wird, obwohl die betroffene Person vieles noch alleine schafft.
  • Die Wohnung muss angepasst werden, damit die Person sicher zu Hause bleiben kann.

Pflegegrad 1 ist deshalb oft ein Frühwarnsignal. Er zeigt: Es besteht noch kein hoher Pflegebedarf, aber der Alltag sollte jetzt gut organisiert werden, damit die Selbstständigkeit möglichst lange erhalten bleibt.

Voraussetzungen und Begutachtung

Ob Pflegegrad 1 bewilligt wird, entscheidet die Pflegekasse auf Grundlage einer Begutachtung. Bei gesetzlich Versicherten wird in der Regel der Medizinische Dienst beauftragt. Bei privat Versicherten erfolgt die Begutachtung durch Medicproof.

Die Gutachterin oder der Gutachter schaut nicht nur darauf, welche Diagnosen vorliegen. Entscheidend ist vor allem, wie selbstständig die Person im Alltag noch ist. Bewertet werden sechs Lebensbereiche:

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Aus diesen Bereichen entsteht ein Gesamtpunktwert. Für Pflegegrad 1 müssen mindestens 12,5 und weniger als 27 Punkte erreicht werden.

Wichtig für Angehörige: Bereiten Sie die Begutachtung gut vor. Viele Menschen stellen ihre Einschränkungen im Termin unbewusst besser dar, als sie im Alltag wirklich sind. Deshalb sollte vorher notiert werden, wobei regelmäßig Hilfe nötig ist. Auch kleine Dinge zählen, wenn sie wiederkehrend auftreten.

Leistungen bei Pflegegrad 1

Bei Pflegegrad 1 gibt es weniger Geldleistungen als bei höheren Pflegegraden. Trotzdem bestehen mehrere wichtige Ansprüche. Die folgende Übersicht hilft bei der Einordnung und ist auf dem Smartphone als Kartenansicht lesbar.

Leistungen bei Pflegegrad 1 im Überblick
  • Entlastungsbetrag

    Anspruch: Ja

    Bis zu 131 € monatlich

  • Pflegegeld

    Anspruch: Nein

    Erst ab Pflegegrad 2

  • Pflegesachleistungen

    Anspruch: Nein

    Erst ab Pflegegrad 2; Ausnahme: Entlastungsbetrag kann bei Pflegegrad 1 auch für bestimmte zugelassene Pflegedienstleistungen genutzt werden

  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

    Anspruch: Ja

    Bis zu 42 € monatlich

  • Technische Pflegehilfsmittel

    Anspruch: Möglich

    Zum Beispiel Hausnotruf, Pflegebett oder Lagerungshilfen bei Notwendigkeit

  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

    Anspruch: Möglich

    Bis zu 4.180 € je Maßnahme

  • Pflegeberatung

    Anspruch: Ja

    Beratung durch Pflegekasse oder geeignete Beratungsstellen

  • Pflegekurse für Angehörige

    Anspruch: Ja

    Für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende

  • Verhinderungspflege

    Anspruch: Nein

    Grundsätzlich erst ab Pflegegrad 2

  • Kurzzeitpflege regulär

    Anspruch: Nein

    Bei Pflegegrad 1 nur begrenzt über den Entlastungsbetrag nutzbar

  • Tages- und Nachtpflege

    Anspruch: Eingeschränkt

    Keine eigenen Leistungsbeträge, aber Nutzung über Entlastungsbetrag möglich

  • Hausnotruf

    Anspruch: Möglich

    Als technisches Pflegehilfsmittel bei erfüllten Voraussetzungen

  • Zuschüsse für Pflege-WG

    Anspruch: Möglich

    Unter bestimmten Voraussetzungen

Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1

Der Entlastungsbetrag ist die zentrale Leistung bei Pflegegrad 1. Er beträgt bis zu 131 Euro pro Monat. Das ergibt bis zu 1.572 Euro pro Jahr.

Der Betrag wird nicht einfach an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Er ist zweckgebunden. Das bedeutet: Es müssen anerkannte Leistungen genutzt und anschließend mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Je nach Anbieter kann die Abrechnung auch direkt über die Pflegekasse erfolgen.

Typische Verwendungszwecke

  • Unterstützung im Haushalt
  • Alltagsbegleitung
  • Betreuung
  • Hilfe bei Einkäufen oder Alltagsorganisation
  • anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag
  • bestimmte Leistungen zugelassener Pflege- oder Betreuungsdienste
  • Tages- oder Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • bei Pflegegrad 1 auch für körperbezogene Unterstützung durch zugelassene Pflegedienste, zum Beispiel Hilfe beim Duschen oder Baden

Gerade der letzte Punkt ist wichtig: Bei den Pflegegraden 2 bis 5 ist der Entlastungsbetrag nicht für körperbezogene Selbstversorgung gedacht. Bei Pflegegrad 1 gibt es hier aber eine besondere Ausnahme, wenn zugelassene Pflegedienste eingesetzt werden.

Nicht verbrauchte Beträge können in die Folgemonate übertragen werden. Beträge, die am Ende eines Kalenderjahres noch nicht genutzt wurden, können in der Regel noch bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden.

Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung bei Pflegegrad 1

Für viele Menschen mit Pflegegrad 1 ist nicht die medizinische Pflege das größte Problem, sondern der Alltag. Die Wohnung sauber halten, Wäsche erledigen, einkaufen, Termine organisieren oder regelmäßig jemanden an der Seite haben – all das kann mit der Zeit schwerer werden.

Hier kann der Entlastungsbetrag besonders sinnvoll sein. Wenn die Leistung anerkannt ist und die Voraussetzungen erfüllt sind, kann er für Unterstützung im Haushalt oder für Alltagsbegleitung genutzt werden.

Alltagshilfe-Süd unterstützt je nach Situation unter anderem bei:

  • Haushaltsreinigung
  • Alltagsbegleitung und Betreuung
  • Einkäufen und alltäglicher Organisation
  • Entlastung von Angehörigen
  • Orientierung, welche Leistungen über die Pflegekasse abgerechnet werden können

Wichtig ist, dass die Leistung zur jeweiligen Pflegesituation passt und korrekt mit der Pflegekasse abgestimmt wird.

Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad 1

Menschen mit Pflegegrad 1 können Anspruch auf Pflegehilfsmittel haben. Besonders wichtig sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Dafür können bis zu 42 Euro monatlich übernommen werden.

Dazu gehören je nach Bedarf zum Beispiel:

  • Einmalhandschuhe
  • Bettschutzeinlagen
  • Schutzschürzen
  • Händedesinfektion
  • Flächendesinfektion

Diese Hilfsmittel können Angehörige entlasten und die häusliche Versorgung hygienischer und sicherer machen. Passende Produkte und Hinweise zur Inkontinenzversorgung finden Sie unter Pflegeshop & Inkontinenzversorgung. Hintergrund zur Pauschale: Kostenfreie Pflegehilfsmittel (42 Euro monatlich). Falls Inkontinenz eine Rolle spielt, prüfen wir in einem persönlichen Gespräch gern, ob eine Versorgung über Rezept möglich ist und ob kostenlose Musterprodukte infrage kommen.

Wohnraumanpassung, Hausnotruf, Treppenlift und begehbare Dusche

Pflegegrad 1 ist oft der richtige Zeitpunkt, um die Wohnung sicherer zu machen. Denn viele Probleme entstehen nicht erst durch schwere Pflegebedürftigkeit, sondern durch Stürze, Barrieren und Unsicherheit im Alltag.

Mögliche Maßnahmen können sein:

  • Haltegriffe im Bad
  • Entfernung von Stolperfallen
  • rutschhemmende Lösungen
  • bessere Beleuchtung
  • Anpassungen im Badezimmer
  • begehbare Dusche
  • Treppenlift
  • Hausnotruf
  • Pflegebett oder andere technische Pflegehilfsmittel, wenn notwendig

Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen kann die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 4.180 Euro je Maßnahme als Zuschuss zahlen. Wichtig ist, solche Maßnahmen möglichst vor Beginn bei der Pflegekasse zu beantragen.

Alltagshilfe-Süd kann in diesem Zusammenhang auf Kooperationspartner für Hausnotruf, Treppenlift und begehbare Dusche hinweisen. Die konkrete Bewilligung hängt immer von der Pflegekasse und der individuellen Situation ab.

Was gibt es bei Pflegegrad 1 nicht?

Bei Pflegegrad 1 entstehen häufig Missverständnisse. Viele Menschen erwarten eine monatliche Geldzahlung. Diese gibt es aber nicht.

Bei Pflegegrad 1 gibt es in der Regel kein:

  • Pflegegeld
  • reguläres Budget für Pflegesachleistungen
  • reguläres Budget für Verhinderungspflege
  • reguläres Budget für Kurzzeitpflege wie ab Pflegegrad 2
  • reguläres Budget für Tages- und Nachtpflege wie ab Pflegegrad 2

Das bedeutet aber nicht, dass Pflegegrad 1 wertlos ist. Im Gegenteil: Er öffnet den Zugang zu wichtigen frühen Hilfen. Besonders der Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Beratung und Wohnraumanpassung können sehr wertvoll sein.

Pflegegrad 1 beantragen: So gehen Sie vor

Pflegegrad 1 muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Die Pflegekasse ist bei der Krankenkasse angesiedelt. Der Antrag kann meist telefonisch, schriftlich, online oder formlos gestellt werden.

Ablauf in der Übersicht

  1. Antrag bei der Pflegekasse stellen
  2. Termin zur Begutachtung erhalten
  3. Alltagssituation vorbereiten und Hilfebedarf notieren
  4. Begutachtung zu Hause oder in bestimmten Fällen anderweitig durchführen lassen
  5. Bescheid der Pflegekasse abwarten
  6. Gutachten prüfen
  7. Bei Ablehnung oder zu niedrigem Pflegegrad einen Widerspruch prüfen

Für die Vorbereitung ist ein Pflegetagebuch hilfreich. Darin sollte festgehalten werden, wobei im Alltag Hilfe nötig ist, wie häufig Unterstützung erforderlich wird und welche Risiken bestehen. Dazu zählen auch Dinge wie Unsicherheit beim Treppensteigen, Vergesslichkeit, Sturzangst, Probleme mit Medikamenten oder Überforderung bei Behörden- und Alltagsthemen.

Alltagshilfe-Süd kann beim Antrag unterstützen

Viele Familien stellen den Antrag zu spät oder bereiten die Begutachtung nicht ausreichend vor. Alltagshilfe-Süd kann dabei helfen, den Pflegegrad zu beantragen, Unterlagen zu sortieren und die Alltagssituation realistisch darzustellen.

Sie möchten Pflegegrad 1 beantragen oder sind unsicher, ob ein Antrag sinnvoll ist? Alltagshilfe-Süd unterstützt Sie verständlich und persönlich.

Hilfe beim Pflegegrad beantragen

Was tun, wenn Pflegegrad 1 abgelehnt wird?

Wenn die Pflegekasse keinen Pflegegrad bewilligt oder aus Sicht der Familie ein zu niedriger Pflegegrad festgestellt wurde, sollte der Bescheid genau geprüft werden. Manchmal wurden Einschränkungen nicht vollständig erfasst. Manchmal war die betroffene Person im Begutachtungstermin besonders bemüht und hat den Alltag besser dargestellt, als er tatsächlich ist.

In solchen Fällen kann ein Widerspruch sinnvoll sein. Wichtig ist, die Frist im Bescheid zu beachten. Häufig beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.

Für einen Widerspruch sammeln

  • Welche Einschränkungen wurden im Gutachten nicht berücksichtigt?
  • Welche Hilfe ist regelmäßig nötig?
  • Gibt es ärztliche Unterlagen, Diagnosen oder Therapieberichte?
  • Wurde die Wohnsituation richtig bewertet?
  • Gibt es Stürze, Vergesslichkeit, Überforderung oder Risiken im Alltag?
  • Wurden Angehörige ausreichend einbezogen?

Alltagshilfe-Süd kann auch beim Widerspruch unterstützen, wenn der Pflegegrad abgelehnt wurde oder aus Sicht der Familie zu niedrig ist.

Wann lohnt sich Pflegegrad 1 besonders?

Pflegegrad 1 lohnt sich vor allem dann, wenn noch keine schwere Pflegebedürftigkeit besteht, aber erste Unterstützung regelmäßig notwendig wird.

Besonders sinnvoll ist ein Antrag, wenn:

  • Angehörige bereits regelmäßig helfen
  • der Haushalt nicht mehr zuverlässig allein geschafft wird
  • Körperpflege unsicher wird
  • Stürze oder Beinahe-Stürze vorkommen
  • Termine und Medikamente schwerer organisiert werden können
  • eine beginnende Demenz oder Vergesslichkeit auffällt
  • die Wohnung angepasst werden sollte
  • Entlastung für Angehörige gebraucht wird
  • Hilfsmittel oder ein Hausnotruf sinnvoll wären

Je früher passende Hilfe organisiert wird, desto länger kann Selbstständigkeit erhalten bleiben. Genau darin liegt der Wert von Pflegegrad 1.

Praktische Tipps für Angehörige

Angehörige warten oft zu lange, bevor sie Unterstützung beantragen. Viele denken: „Es geht ja noch irgendwie.“ Doch genau diese Phase ist entscheidend. Wenn Hilfe frühzeitig organisiert werden kann, lassen sich Überforderung, Stürze und Konflikte häufig vermeiden.

Hilfreich ist es, folgende Dinge früh zu klären:

  • Wer unterstützt im Alltag regelmäßig?
  • Welche Aufgaben fallen Angehörigen bereits zu?
  • Welche Tätigkeiten werden für die pflegebedürftige Person anstrengend?
  • Gibt es Risiken in der Wohnung?
  • Werden Hilfsmittel benötigt?
  • Wird der Entlastungsbetrag bereits genutzt?
  • Ist eine Beratung sinnvoll?
  • Sollte ein höherer Pflegegrad geprüft werden, wenn sich der Zustand verschlechtert?

Pflegegrad 1 sollte nicht als „kleiner Pflegegrad“ abgetan werden. Er ist eine Chance, Unterstützung aufzubauen, bevor die Belastung zu groß wird.

Wie Alltagshilfe-Süd bei Pflegegrad 1 helfen kann

Alltagshilfe-Süd unterstützt Menschen mit Pflegegrad und ihre Angehörigen dabei, die passenden Hilfen zu verstehen und im Alltag zu nutzen. Gerade bei Pflegegrad 1 geht es häufig darum, die ersten Schritte richtig zu gehen.

Unterstützungsangebote

  • Hilfe beim Antrag auf Pflegegrad
  • Unterstützung beim Widerspruch, wenn der Pflegegrad abgelehnt oder zu niedrig eingestuft wurde
  • Beratung zu Leistungen der Pflegekasse
  • Haushaltsreinigung
  • Alltagsbegleitung und Betreuung
  • Nutzung des Entlastungsbetrags
  • Pflegehilfsmitteln im Wert von bis zu 42 Euro monatlich
  • Pflegeshop und passenden Produkten für zu Hause
  • Inkontinenzversorgung über Rezept
  • möglichen kostenlosen Musterprodukten bei Inkontinenz
  • Hausnotruf über Kooperationspartner
  • Treppenlift über Kooperationspartner
  • begehbare Dusche über Kooperationspartner

Außerdem kann die Abrechnung je nach Leistung und Voraussetzung über die Pflegekasse erfolgen. Alltagshilfe-Süd arbeitet mit allen Kranken- und Pflegekassen zusammen beziehungsweise rechnet im Rahmen der jeweils möglichen Leistungen ab. Private Pflegeberatung erfolgt getrennt von betrieblichen Pflegeangeboten des Arbeitgebers.

Sie möchten wissen, welche Leistungen bei Pflegegrad 1 für Sie möglich sind? Wir beraten Sie gerne.

Mehr zur Hilfe beim Pflegegrad

Häufige Fragen zu Pflegegrad 1

Bei Pflegegrad 1 erhält man vor allem den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Zusätzlich können Pflegeberatung, Pflegekurse, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, technische Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für Wohnraumanpassungen möglich sein.

Quellen

Stand: April 2026

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Pflegeberatung oder Rechtsberatung.

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